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   VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647   

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VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647 (https://dejure.org/2011,67900)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647 (https://dejure.org/2011,67900)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - Au 6 K 10.30647 (https://dejure.org/2011,67900)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Afghanischer Staatsangehöriger; angebliche Verfolgung wegen Konversion des Bruders zum Christentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Darmstadt, 13.11.2006 - 2 E 377/06

    Afghanistan, Hindus, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte,

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647
    Nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG können Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen sein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgeht (vgl. zusammenfassend VG Darmstadt vom 13.11.2006 2 E 377/06.A (2), Asylmagazin 12/2006, S. 12).
  • VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.30680

    Afghanischer Staatsangehöriger

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die in Bezug genommenen Akten der Eltern des Klägers in den Verfahren Au 6 K 10.30679 und Au 6 K 10.30680.
  • VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.30679

    Afghanische Staatsangehörige

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30647
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die in Bezug genommenen Akten der Eltern des Klägers in den Verfahren Au 6 K 10.30679 und Au 6 K 10.30680.
  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 6 K 10.30646

    Afghanische Staatsangehörige, Volkszugehörige der Tadschiken

    Der ebenfalls im Jahr 2009 als Asylbewerber eingereiste Bruder gab als Kläger im Parallelverfahren (Az. Au 6 K 10.30647) an, der Grund für seine Einreise sei gewesen, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei.

    Gleiches gelte für die Behauptung, sie seien von Dorfbewohnern und Verwandten beleidigt und geschimpft worden, weil ihr Sohn in Deutschland vor etwa drei Jahren zum Christentum übergetreten sein soll und der Bruder, der Kläger im Asylverfahren Au 6 K 10.30647, auf Druck der Taliban mit diesen haben gehen sollen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Gerichts- und Behördenakten auch der Parallelverfahren Au 6 K 10.30647, Au 6 K 10.30679 und Au 6 K 10.30680.

    b) Auch die in diesem staatlichen Machtvakuum tätigen nichtstaatlichen und privaten Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG begründen für die Klägerin - anders als für ihren Bruder, den Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 - keine konkrete Gefahr, wegen des Glaubenswechsels ihres in Deutschland lebenden älteren Bruders zum Christentum und dessen damit verbundenen Abfalls vom Islam politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, weil der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 über dessen Konversion mit Dritten gesprochen hat.

    Wie der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 in diesem Zusammenhang auf intensive Nachfragen des Einzelrichters glaubwürdig bekundet hat, hat er vor etwa vier Jahren mit dem in Deutschland lebenden konvertierten Bruder telefonisch und per Email Kontakt aufgenommen.

    Eine solche Gefahr für Leben oder Freiheit kann daher nur beim Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 selbst angenommen werden, dessen Mitteilung über die Konversion des älteren Bruders im Umfeld als "Prahlerei" und damit als Identifikation mit dem Vorgang und dem christlichen Glauben wahrgenommen wurde.

    Auf Grund dieser Zuschreibung würde dem Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 bei einer Rückführung nach Afghanistan als Herkunftsstaat - eine Rückführung in die Islamische Republik Iran, wo der Kläger als Flüchtling gelebt hat, scheidet mangels Rücknahmebereitschaft des Iran wohl aus - wohl die Fortdauer der von seiner Familie erlittenen Beeinträchtigungen drohen bis hin möglicherweise zu einer Anklage wegen Abfalls vom Glauben.

    Stattdessen schickte der Vater den damals noch deutlich minderjährigen Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 mit seiner Mutter als Erwachsener Person und der Klägerin im vorliegenden Verfahren als letztem verbliebenen Kind in den Iran.

  • VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.30679

    Afghanische Staatsangehörige

    Die Klägerin und ihr Ehemann, der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30680, ein jüngerer Sohn als Kläger im Verfahren Au 6 K 10.30647 und eine Tochter als Klägerin im Verfahren Au 6 K 10.30646 reisten in die Bundesrepublik ein und begehrten Asyl.

    Der jüngere Sohn gab als Kläger im Parallelverfahren (Az. Au 6 K 10.30647) an, der Grund für seine Einreise sei gewesen, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung dieses Verfahrens und der in Bezug genommenen Akten der Kinder der Klägerin in den Verfahren Au 6 K 10.30646 und Au 6 K 10.30647.

    b) Auch die in diesem staatlichen Machtvakuum tätigen nichtstaatlichen und privaten Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG begründen für die Klägerin - anders als für ihren Sohn, den Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 - keine konkrete Gefahr, wegen des Glaubenswechsels ihres in Deutschland lebenden älteren Bruders zum Christentum und dessen damit verbundenen Abfalls vom Islam politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, weil der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 über dessen Konversion mit Dritten gesprochen hat.

    Wie der Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 in diesem Zusammenhang auf intensive Nachfragen des Einzelrichters glaubwürdig bekundet hat, hat er vor etwa vier Jahren mit dem in Deutschland lebenden konvertierten Bruder telefonisch und per Email Kontakt aufgenommen.

    Eine solche Gefahr für Leben oder Freiheit kann daher nur beim Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 angenommen werden, dessen Mitteilung über die Konversion des älteren Bruders im Umfeld als "Prahlerei" und damit als Identifikation mit dem Vorgang und dem christlichen Glauben wahrgenommen wurde.

    Auf Grund dieser Zuschreibung würde dem Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 bei einer Rückführung nach Afghanistan als Herkunftsstaat - eine Rückführung in die Islamische Republik Iran, wo der Kläger als Flüchtling gelebt hat, scheidet mangels Rücknahmebereitschaft des Iran wohl aus - die Fortdauer der von seiner Familie erlittenen Beeinträchtigungen drohen bis hin zu einer Anklage wegen Abfalls vom Glauben.

    Stattdessen schickte dieser den damals noch deutlich minderjährigen Kläger im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 mit der Klägerin, seiner Mutter, als erwachsener Person und der Tochter als letztem verbliebenen Kind in den Iran.

  • VG Augsburg, 23.02.2011 - Au 6 K 10.30680

    Afghanischer Staatsangehöriger

    Der Kläger und seine Ehefrau, die Klägerin im Parallelverfahren Au 6 K 10.30679, ein jüngerer Sohn als Kläger im Verfahren Au 6 K 10.30647 und eine Tochter als Klägerin im Verfahren Au 6 K 10.30646 gaben In der polizeilichen Vernehmung durch die Flughafenpolizei ... am 12. Oktober 2009 an, aus Afghanistan zu stammen.

    Der jüngere Sohn gab als Kläger im Parallelverfahren (Az. Au 6 K 10.30647) an, der Grund für seine Einreise sei gewesen, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die Niederschriften über die mündliche Verhandlung dieses Verfahrens und der in Bezug genommenen Akten der Kinder des Klägers in den Verfahren Au 6 K 10.30646 und Au 6 K 10.30647.

    Wie der Sohn des Klägers im Parallelverfahren Au 6 K 10.30647 in diesem Zusammenhang auf intensive Nachfragen des Einzelrichters glaubwürdig bekundet hat, hat er vor etwa vier Jahren mit dem in Deutschland lebenden konvertierten Bruder telefonisch und per Email Kontakt aufgenommen.

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